Gesetze / Futtermittelverordnung
FuttMV 1981§ 33 Verbote auf Grund von Schutzmaßnahmen der Europäischen Gemeinschaft
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FuttMV%201981/33#abs-1 (1) Futtermittel, die in Drittländern hergestellt oder behandelt worden sind, dürfen nicht eingeführt oder sonst verbracht werden, soweit die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FuttMV%201981/33#abs-2 (2) Die Voraussetzungen für die Verbote nach Absatz 1 sind erfüllt, soweit
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FuttMV%201981/33#abs-3 (3) Das Verbot des Absatzes 1 gilt nicht für Futtermittel, die vor Wirksamwerden der Bekanntmachung nach Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4 eingeführt worden sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FuttMV%201981/33#abs-4 (4) Bekanntmachungen nach Absatz 2 Nummer 2 werden mit Beginn des Tages, der auf ihre Veröffentlichung folgt, wirksam, soweit in der Bekanntmachung kein späterer Zeitpunkt bestimmt ist.